§ 1.
Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die den Handel mit Nahrungsmitteln gewerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010516
Dokumentnummer
NOR12134243
alte Dokumentnummer
N8198710063Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)