§ 1 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1987

§ 1.

Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die den Handel mit Nahrungsmitteln gewerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010516

Dokumentnummer

NOR12134243

alte Dokumentnummer

N8198710063Y

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