§ 1 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 1.

Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die die Produktion von Tieren, die Gewinnung und Verarbeitung von Fleisch, den Viehhandel oder die Schlachtung erwerbsmäßig betreiben oder Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt, in Verkehr bringen, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134063

alte Dokumentnummer

N8198611376Y

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