§ 1 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1986

§ 1.

Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die den Gemüseanbau, den Ribiselanbau bzw. die Produktion von Schaf- und Ziegenmilch erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.

Schlagworte

Schafmilch

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010494

Dokumentnummer

NOR12134088

alte Dokumentnummer

N8198611522Y

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