§ 1.
Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die den Gemüseanbau, den Ribiselanbau bzw. die Produktion von Schaf- und Ziegenmilch erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
Schlagworte
Schafmilch
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010494
Dokumentnummer
NOR12134088
alte Dokumentnummer
N8198611522Y
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