§ 1 Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2011

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanzdienstleistungskaufmann oder Finanzdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20004868

Dokumentnummer

NOR40135470

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