Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent oder Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Finanzwesenassistenz, Finanzwesenassistent, Finanzwesenassistentin
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20007849
Dokumentnummer
NOR40140140
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