§ 1 Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent oder Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Finanzwesenassistenz, Finanzwesenassistent, Finanzwesenassistentin

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20007849

Dokumentnummer

NOR40140140

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)