§ 1 Filmstandortgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Förderungsprogramm und Ziele

§ 1.

(1) „FISA – Filmstandort Österreich“ (FISA) ist ein Förderungsprogramm des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Kinoproduktionen mit österreichischer Beteiligung.

(2) Ziel des Förderungsprogramms FISA ist es, in Bezug auf das Kulturgut Film die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort zu setzen, die internationale Zusammenarbeit durch internationale Koproduktionen zu erhöhen sowie die Verwertung der geförderten Filme zu verbessern. Die Förderung bezweckt, durch Gewährung von Förderungsmitteln die Finanzierung von Filmen zu erleichtern. Hierdurch sollen höhere Produktionsbudgets ermöglicht werden, um künstlerische Spielräume, die Qualität, die Attraktivität und damit auch die Verbreitung von Filmen zu fördern. Die Verbesserung der Filmfinanzierung für Produktionsunternehmen ist Voraussetzung für eine langfristig kreative und erfolgreiche europäische Filmkultur.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008872

Dokumentnummer

NOR40162734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)