§ 1 FHG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40202195

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