1. Abschnitt
Allgemeiner Teil Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40202195
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