Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
§ 1.
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge “Gesellschaft") errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
(2) Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz - GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz - GmbHG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40053624
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