§ 1 Festsetzung von Großlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1985

§ 1.

Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Rust/Neusiedlersee werden festgesetzt:

  1. 1. Großlage Kaisergarten: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Neusiedl/See;
  2. 2. Großlage Sonnenberg: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung und der Freistadt Eisenstadt;
  3. 3. Großlage Vogelsang: die Weinbauflächen der Freistadt Rust;
  4. 4. Großlage Rosaliakapelle: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Mattersburg;
  5. 5. Großlage Goldbachtal: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Oberpullendorf.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10010389

Dokumentnummer

NOR12132671

alte Dokumentnummer

N8197839912L

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