Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1.
§ 1.
(1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.
- 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG
- b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG
- 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG
- b) Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG
- c) Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt C der VRG
(2) Die unter den Positionen A bis C der Aktiva und unter den Positionen A bis E der Passiva angeführten Hauptpositionen in Formblatt A der Anlage 1 sind, sofern es die handelsrechtlichen Vorschriften verlangen, entsprechend den im § 224 HGB angeführten Unterpositionen weiter zu untergliedern.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004492
Dokumentnummer
NOR40073319
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