§ 1 FarbstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.2007

§ 1

(1) Farbstoffe sind Stoffe, die einer Ware gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel) Farbe geben oder die Farbe in einer Ware wiederherstellen; hiezu gehören auch natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie von natürlichen Ausgangsstoffen, die normalerweise weder als Lebensmittel oder Verzehrprodukt noch als deren charakteristische Zutat verwendet werden.

(2) Zubereitungen, gewonnen aus Waren und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die - im Vergleich zu ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen - Pigmente selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe.

(3) Nicht als Farbstoffe gelten Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische Stoffe, die bei der Herstellung von Zubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben, wie Paprika, Kurkuma und Safran.

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