§ 1 Fahrverbotskalender 2020

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1.

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. 1. an allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis 29. August 2020 mit Ausnahme des 15. August 2020 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr sowie am 3. Oktober 2020 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
  2. 2. an allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis einschließlich 29. August 2020 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
  1. a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
  2. b) Ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
  3. c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
  4. d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
  5. e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
  1. 3. an allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis einschließlich 29. August 2020 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg

Schlagworte

Zielverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011232

Dokumentnummer

NOR40224889

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