Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1.
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
- 1. am 30. März 2018 von 16 bis 22 Uhr, am 31. März 2018 von 11 bis 15 Uhr, am 25. April 2018 von 11 bis 22 Uhr und am 2. Juni 2018 von 11 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
- 2. an allen Samstagen vom 30. Juni 2018 bis einschließlich 25. August 2018 in der Zeit von 10 bis 15 Uhr sowie am 3. August 2018 von 16 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 30. März 2018 und 3. Oktober 2018 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr sowie an allen Samstagen vom 7. Juli 2018 bis 25. August 2018 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
- 3. an allen Samstagen vom 30. Juni 2018 bis einschließlich 25. August 2018 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
- a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
- b) Ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
- c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
- d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
- e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
- 4. an allen Samstagen vom 30. Juni 2018 bis einschließlich 25. August 2018 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg
verboten.
Schlagworte
Zielverkehr
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20010164
Dokumentnummer
NOR40200845
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