§ 1 Fahrverbot auf den Abfahrtsrampen im Bereich Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1.

Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und zur Erhöhung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist das Befahren der Abfahrtsrampen beider Richtungsfahrbahnen der Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in der Zeit von 7 bis 18 Uhr im Zeitraum vom 15. 1. 2020 bis 30. 6. 2020 verboten, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010879

Dokumentnummer

NOR40220147

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