Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1.
Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und zur Erhöhung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist das Befahren der Abfahrtsrampen beider Richtungsfahrbahnen der Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in der Zeit von 7 bis 18 Uhr im Zeitraum vom 1. 8. 2019 bis 14. 1. 2020 verboten, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20010718
Dokumentnummer
NOR40216286
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