§ 1 Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Lehrberuf Fahrradmechatronik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Fahrradmechatronik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Fahrradmechatronik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.

(3)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fahrradmechatroniker oder Fahrradmechatronikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

20010702

Dokumentnummer

NOR40215670

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