§ 1 FAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1

(1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
  2. 2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
  1. a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,
  2. b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,
  3. c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.
  1. 3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

  1. 1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.
  2. 2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:
  1. a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfasst auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der „Auftragsverwaltung" des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;
  2. b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluss in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:
  1. ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.
  2. bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.
  3. bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.
  4. bd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.
  5. be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.
  6. bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.
  1. 3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

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