§ 1
Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
- 1. Fräser/innen
- 2. Schwarzdecker/innen
- 3. Dreher/innen
- 4. Landmaschinenbauer/innen
- 5. Dachdecker/innen
- 6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- 7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- 8. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
- 9. Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen
- 10. Sonstige Spengler/innen
- 11. Techniker/innen für Starkstromtechnik
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