§ 1.
Systemisch anzuwendende Östrogen-haltige Arzneispezialitäten und Tibolon-haltige Arzneispezialitäten zur Hormonsubstitution bei peri- und postmenopausalen Frauen dürfen hinsichtlich einer Osteoporose-Prävention im Abschnitt „Anwendungsgebiete“ der Fach- und Gebrauchsinformation ausschließlich folgende oder inhaltsgleiche Angaben enthalten:
„Mittel zweiter Wahl zur Prävention der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen mit einem hohen Risiko zukünftiger Frakturen, wenn diese Frauen andere Arzneimittel zur Prävention der Osteoporose entweder nicht vertragen oder wenn diese Arzneimittel bei diesen Frauen kontraindiziert sind.“
Schlagworte
Fachinformation
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20003181
Dokumentnummer
NOR40049510
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