§ 1 Fach- und Gebrauchtsinformation bei Arzneispezialitäten zur Hormonersatztherapie

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.2004

§ 1.

Systemisch anzuwendende Östrogen-haltige Arzneispezialitäten und Tibolon-haltige Arzneispezialitäten zur Hormonsubstitution bei peri- und postmenopausalen Frauen dürfen hinsichtlich einer Osteoporose-Prävention im Abschnitt „Anwendungsgebiete“ der Fach- und Gebrauchsinformation ausschließlich folgende oder inhaltsgleiche Angaben enthalten:

„Mittel zweiter Wahl zur Prävention der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen mit einem hohen Risiko zukünftiger Frakturen, wenn diese Frauen andere Arzneimittel zur Prävention der Osteoporose entweder nicht vertragen oder wenn diese Arzneimittel bei diesen Frauen kontraindiziert sind.“

Schlagworte

Fachinformation

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20003181

Dokumentnummer

NOR40049510

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