Anordnung zur Erstellung der Statistiken
§ 1
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:
- 1. jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (FE) und
- 2. jährlich bis Ende April die FE-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben:
- a) Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für FE,
- b) Berechnung der Forschungsquote,
- c) forschungswirksame Ausgaben des Bundes,
- d) forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und
- e) Schätzung der in FE an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten und der vom Bund finanzierten FE-Ausgaben der Universitäten.
(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern:
- 1. in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in "Hochschulsektor", "Sektor Staat", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Unternehmenssektor";
- 2. in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in "Öffentlicher Sektor", "Unternehmenssektor", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Ausland".
(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist.
(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten zu erstellen.
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