§ 1 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1.

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

(2) Zur Erreichung des Kyoto-Ziels sind gemäß bestehenden Programmen zur Klimaschutzpolitik Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen in allen Sektoren notwendig. Der Fortschritt bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und die damit erzielten Emissionsreduktionen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstmals bis 30. Juni 2005 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere des Wirtschaftsstandortes, zu evaluieren. Sollten die bis dahin gesetzten Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Ziels nicht ausreichend sein, so hat die Bundesregierung ein Programm mit weiteren Maßnahmensetzungen zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Schwerpunkte der neuen Maßnahmensetzungen sind dabei in jenen Bereichen und Sektoren vorzunehmen, in denen einerseits die stärksten Abweichungen vom Kyoto-Zielerreichungspfad festzustellen sind und andererseits die geringsten volkswirtschaftlichen Kosten für die Emissionsvermeidung zu erwarten sind, einschließlich der forcierten Verwendung finanzieller Instrumente, wie z. B. der Ankauf von Reduktionseinheiten im Wege der Kyoto-Mechanismen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051676

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)