§ 1 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1975

§ 1.

(1) Die Verwundetenmedaille ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

  1. a) Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben,
  2. b) Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören oder angehört haben,
  1. zu verleihen.

(2) Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Personen dem Bundesminister für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059965

alte Dokumentnummer

N4197511488A

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