§ 1.
Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen jedoch nur dann, wenn letztere ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.
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