Anwendungsbereich
§ 1.
- 1. Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
- 2. Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
- 3. Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,
- 4. Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.
(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:
- 1. über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
- 2. über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;
- 3. über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
- 4. über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;
- 5. über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;
- 6. über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);
- 7. über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;
- 8. über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.
(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(4) Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, Anlage B 12) abzulegen.
(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, Z 2.13. der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.
(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
- 1. einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
- 2. weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 12 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.
(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.
Schlagworte
Kindergartenpraxis, Lehrverhältnis, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
10009486
Dokumentnummer
NOR40102346
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