§ 1 Exekution gegen Gemeinden u. geg. öffentl. u. gemeinnützige Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1897

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Gemeinden.

§. 1.

Als Gemeinden im Sinne des §. 15 der Executionsordnung sind nebst den nach den Gemeindeordnungen bestehenden Ortsgemeinden und den mit eigenem Statut versehenen Städten auch die zur selbständigen Geschäftsführung berufenen Gemeindefractionen (Ortschaften, Steuergemeinden, Ortstheile), die zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung vereinigten Gemeinden (Verwaltungsgemeinden) und alle sonstigen zur Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Concurrenzen und Verbände anzusehen, die entweder gesetzlich als Gemeinden bezeichnet oder für die Besorgung von Angelegenheiten einer oder mehrerer Gemeinden gesetzlich bestellt und mit dem Rechte zur Einführung von Umlagen für die Deckung ihrer Erfordernisse gesetzlich ausgestattet sind, wie z. B. die Vertretungsbezirke, Kirchen- und Pfarrbauconcurrenzen, Pfarrgemeinden, Cultusgemeinden, Schulbezirke und Schulgemeinden, Straßenausschüsse und Straßenconcurrenzen, Armenbezirke, Schubconcurrenzbezirke u. a.

Schlagworte

Ortsteil, Exekutionsordnung, Gemeindefraktion, Konkurrenz, Pfarrbaukonkurrenz, Kulturgemeinde, Straßenkonkurrenz, Schubkonkurrenzbezirk

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021387

alte Dokumentnummer

N2189710420S

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