zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Gemeinden.
§. 1.
Als Gemeinden im Sinne des §. 15 der Executionsordnung sind nebst den nach den Gemeindeordnungen bestehenden Ortsgemeinden und den mit eigenem Statut versehenen Städten auch die zur selbständigen Geschäftsführung berufenen Gemeindefractionen (Ortschaften, Steuergemeinden, Ortstheile), die zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung vereinigten Gemeinden (Verwaltungsgemeinden) und alle sonstigen zur Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Concurrenzen und Verbände anzusehen, die entweder gesetzlich als Gemeinden bezeichnet oder für die Besorgung von Angelegenheiten einer oder mehrerer Gemeinden gesetzlich bestellt und mit dem Rechte zur Einführung von Umlagen für die Deckung ihrer Erfordernisse gesetzlich ausgestattet sind, wie z. B. die Vertretungsbezirke, Kirchen- und Pfarrbauconcurrenzen, Pfarrgemeinden, Cultusgemeinden, Schulbezirke und Schulgemeinden, Straßenausschüsse und Straßenconcurrenzen, Armenbezirke, Schubconcurrenzbezirke u. a.
Schlagworte
Ortsteil, Exekutionsordnung, Gemeindefraktion, Konkurrenz, Pfarrbaukonkurrenz, Kulturgemeinde, Straßenkonkurrenz, Schubkonkurrenzbezirk
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10001704
Dokumentnummer
NOR12021387
alte Dokumentnummer
N2189710420S
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