Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
§ 1.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
- 1. Erwerbsstatistiken und
- 2. Wohnungsstatistiken
- für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
Schlagworte
Kalenderjahr, Erwerbsstatisik
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40116980
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