Abschnitt 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz regelt das auf Versicherungsverträge mit Auslandsberührung anzuwendende Recht, wenn sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Risiken decken. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978.
(2) Auf Rückversicherungsverträge ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
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