Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).
Dienstleistung
§ 1.
(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die in einem Mitgliedstaat des EWR zur Ausübung des Berufes eines Ingenieurkonsulenten auf einem Fachgebiet berechtigt sind, für das nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG eine Befugnis verliehen wird, sind nach Erwerb der Bestätigung gemäß Abs. 4 zur vorübergehenden projektbezogenen Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet berechtigt.
(2) Der Begünstigte hat die Erbringung der Dienstleistung der nach dem Ort der Dienstleistung zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich vorher anzuzeigen.
(3) Der Anzeige gemäß Abs. 2 sind folgende Nachweise anzuschließen:
- 1. Nachweise, daß der Begünstigte die betreffende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausübt und eine Niederlassung besteht;
- 2. a) das Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (im folgenden Richtlinie 89/48/EWG ), wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist;
- b) Nachweise im Sinne des Art. 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG , wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist;
- 3. ein von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellter Nachweis über den Erwerb einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung nach Abschluß der Ausbildung gemäß Z 2;
- 4. eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen;
- 5. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.
(4) Die ordnungsgemäße Anzeige ist von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu bestätigen.
Schlagworte
Heimatmitgliedstaat
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10012545
Dokumentnummer
NOR12156250
alte Dokumentnummer
N9199551214J
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