Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).
Dienstleistung
§ 1.
(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die in einem Mitgliedstaat des EWR zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Architekten berechtigt sind, sind nach Erwerb einer Bestätigung gemäß Abs. 4 zur vorübergehenden projektbezogenen Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen auf dem Fachgebiet der Architektur berechtigt.
(2) Der Begünstigte hat die Erbringung jener Dienstleistung, die die Durchführung eines Vorhabens in Österreich zur Folge hat, der nach dem Ort der Erbringung der Dienstleistung zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich vorher anzuzeigen.
(3) Der Anzeige gemäß Abs. 2 sind anzuschließen:
- 1. Nachweise, daß der Begünstigte die betreffende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausübt und eine Niederlassung besteht;
- 2. eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im folgenden Richtlinie 85/384/EWG ) besitzt;
- 3. eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Mindestdauer von drei Jahren entsprechend dem Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG ;
- 4. eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen;
- 5. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.
(4) Die ordnungsgemäße Anzeige ist von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu bestätigen.
Schlagworte
Heimatmitgliedstaat
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10012544
Dokumentnummer
NOR12156245
alte Dokumentnummer
N9199551208J
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