Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Grundsätze und Ziele
§ 1.
Das Studium der evangelischen Theologie dient im Sinne des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung der Theologen, vor allem des geistlichen Nachwuchses für die Evangelische Kirche, der wissenschaftlichen Berufsfortbildung der Absolventen, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Aufgaben, die im Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften bewältigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009893
Dokumentnummer
NOR12124751
alte Dokumentnummer
N7199327247J
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