Ziele
§ 1.
Evaluierungen sind Überprüfungen der Effektivität und Effizienz universitärer Lehr- und Forschungstätigkeit sowie universitätsbezogener Maßnahmen. Sie sollen sowohl für die evaluierten Einheiten als auch für die zuständigen Organe Anhaltspunkte und Grundlagen für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung sowie für personelle und organisatorische Entscheidungen erbringen.
Schlagworte
Qualitätsverbesserung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10010035
Dokumentnummer
NOR12126730
alte Dokumentnummer
N7199712540Y
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