§ 1 EUTM Mali – Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2013

Aufgaben

§ 1.

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Mali im Rahmen der Trainingsmission der Europäischen Union (EUTM Mali) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2013/34/GASP vom 17. Jänner 2013 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Beratung, Unterstützung und Ausbildung der unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte zur Wiederherstellung von deren militärischen Fähigkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20008292

Dokumentnummer

NOR40148543

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