§ 1 EUMAM RCA-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2015

Aufgaben

§ 1

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Beratungsmission (EUMAM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2015/78/GASP vom 19. Jänner 2015 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die

  1. 1. Beratung der Streitkräften der ZAR bei der Handhabung ihrer vorhandenen Ressourcen und bei der Vorbereitung der anstehenden Reform ihrer Streitkräfte,
  2. 2. Beratung der Streitkräfte der ZAR zum Aufbau eines geeigneten Ausbildungsprogramms,
  3. 3. Unterstützung von MINUSCA und der EU-Delegation in Bangui bei der Umsetzung ihrer Aufgaben.

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