Aufgaben
§ 1
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik im Rahmen der EU-Operation RCA (EUFOR RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2134 (2014) vom 28. Jänner 2014, dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2014/73/GASP vom 10. Februar 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die
- 1. Hilfe bei der Schaffung eines sicheren Umfelds im Raum Bangui in Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern,
- 2. Leistung eines Beitrags im Raum Bangui vor allem
- a. zum Schutz der bedrohten Zivilbevölkerung,
- b. zur Schaffung von Bedingungen für eine sichere Rückkehr von intern Vertriebenen,
- c. zur Erreichung der vollen Einsatzbereitschaft der „Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (AFISM-CAR)“
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