§ 1 EU/EWR – Anerkennungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Allgemeines

§ 1.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn

  1. 1. der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,
  2. 2. der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),
  3. 3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und
  4. 4. die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

20005869

Dokumentnummer

NOR40099631

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