§ 1 ETV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2002

Gegenstand

§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.

Schlagworte

Gefährdungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20002002

Dokumentnummer

NOR40031657

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