§ 1 Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2020

§ 1.

In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3 und § 239 StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs. 4 StPO).

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021

Gesetzesnummer

20011079

Dokumentnummer

NOR40221337

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