§ 1 Erucasäureverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.1994

§ 1

(1) Es ist verboten, zum menschlichen Genuß bestimmte Speiseöle, Speisefette und Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseölen und Speisefetten hergestellt worden sind und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5% enthalten, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 5% Erucasäure – bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase – enthalten.

(2) Für Verzehrprodukte gilt Abs. 1 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10010781

Dokumentnummer

NOR12136926

alte Dokumentnummer

N8199421725L

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