§ 1
(1) Es ist verboten, zum menschlichen Genuß bestimmte Speiseöle, Speisefette und Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseölen und Speisefetten hergestellt worden sind und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5% enthalten, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 5% Erucasäure – bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase – enthalten.
(2) Für Verzehrprodukte gilt Abs. 1 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10010781
Dokumentnummer
NOR12136926
alte Dokumentnummer
N8199421725L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)