§ 1 Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1974

§ 1.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973

  1. 1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden internationalen Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz;
  2. 2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten
  1. a) der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
  2. b) des Arzneimittelwesens und
  3. c) des Veterinärwesens in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000560

Dokumentnummer

NOR12008041

alte Dokumentnummer

N1197416958R

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