§ 1.
Diese Verordnung legt in der Anlage die öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen fest, bei denen durch den erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen (Klassen) Lehrzeiten in bestimmten Lehrberufen im jeweils in Monaten angegebenen Ausmaß ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007476
Dokumentnummer
NOR12081948
alte Dokumentnummer
N5199419958L
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