§ 1 Ersatz der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1994

§ 1.

Diese Verordnung legt in der Anlage die öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen fest, bei denen durch den erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen (Klassen) Lehrzeiten in bestimmten Lehrberufen im jeweils in Monaten angegebenen Ausmaß ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007476

Dokumentnummer

NOR12081948

alte Dokumentnummer

N5199419958L

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