§ 1 Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1997

Einsetzung der Kommission

§ 1.

(1) Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird eine Kommission zur Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen eingerichtet, welche insbesondere im Bereich der Friedenssicherung, der humanitären Hilfeleistung und der Katastrophenhilfe mit Internationalen Organisationen ausgetauscht werden.

(2) Als „vertrauliche Informationen“ sind jene Informationen anzusehen, die gemäß völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den jeweiligen internationalen Organisationen als „klassifizierte Informationen“ bezeichnet werden und als Verschlußsachen zu behandeln sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001473

Dokumentnummer

NOR12016186

alte Dokumentnummer

N1199713903H

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