§ 1.
(1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH" - im folgenden als Gesellschaft bezeichnet - und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.
(2) Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zweckmäßig ist.
(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung sichergestellt ist.
1. vgl. § 7 Abs. 5 und 6;
2. Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 lautet: "Im § 1 Abs. 2
und 3, ... wird die Wortgruppe "der Hochleistungsstrecke
Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder
von Teilen derselben" durch die Wortgruppe "des
Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck
oder von Teilen desselben" ... ersetzt." Die Anweisung konnte in
Abs. 3 nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR40054188
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