Artikel IV
Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses Staatsschuldenausschuß
§ 1.
(1) Es wird ein Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:
- 1. Untersuchungen über die Lage und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;
- 2. Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Z 1 und von Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;
- 3. jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluß der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Z 1 und der Analysen gemäß Z 2, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat.
(2) Es entsenden in diesen Ausschuß
- 1. die Bundesregierung vier Mitglieder,
- 2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern fünf Mitglieder,
- 3. die Bundesarbeitskammer fünf Mitglieder.
(3) Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.
(4) Die Mitglieder des Staatsschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Staatsschuldenausschuß entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Staatsschuldenausschuß aus.
(5) Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses, die sich für sämtliche Mitglieder des Staatsschuldenausschusses auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.
(6) Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Die Mitgliedschaft im Staatsschuldenausschuß ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.
(8) Der Staatsschuldenausschuß tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muß binnen einer Woche eine Sitzung des Staatsschuldenausschusses einberufen werden.
(9) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Staatsschuldenausschusses ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, an jeder Sitzung des Staatsschuldenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(10) Zu den Sitzungen des Staatsschuldenausschusses sind sämtliche Mitglieder und die Oesterreichische Nationalbank unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
(11) Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(13) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(14) Der Staatsschuldenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(15) Der Staatsschuldenausschuß kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden. Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an. Die Unterausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung.
(16) Die Kosten des Staatsschuldenausschusses werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.
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