§ 1 Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verhütung und Bekämpfung von nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, anzeigepflichtigen Krankheiten oder zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen über die dafür erforderlichen Waren oder Dienstleistungen durch Verteilung zu verfügen, soweit diese von der Republik Österreich (Bund) nach dem 15. März 2020 erworben oder beschafft wurden. Die Verfügung kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden und ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen.

(2) Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von Ansprüchen, die von diesen Personen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 gegen den Bund geltend gemacht werden, in Abzug zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011106

Dokumentnummer

NOR40222304

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