Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2009).
§ 1.
Soweit die jeweiligen Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, ist bei allen bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
20003115
Dokumentnummer
NOR40048613
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