§ 1 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei H 11/2015/V/33/1 Geltungsbereich

§ 1

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

  1. a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
  2. b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

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