§ 1 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 380/2015

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes H 12/2014/V/33/2 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

  1. a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
  2. b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009003

Dokumentnummer

NOR40166043

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