§ 1 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 21/2024

Heimarbeitstarif

für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 1/2023/XI/45/1

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. 2. Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. 3. Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012178

Dokumentnummer

NOR40251152

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)