Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).
Geschäftsordnung der Vollzugskammern
Berichterstattung
§ 1.
(1) Die Vorsitzenden der Vollzugskammern verteilen innerhalb ihrer Kammer die Geschäfte und bestellen für jede anfallende Beschwerdesache ein Mitglied der Vollzugskammer zur Berichterstattung. Die Vorsitzenden haben für eine gleichmäßige Auslastung innerhalb der Kammern zu sorgen und sich auch selbst anfallende Beschwerdesachen zur Ausarbeitung eines Bescheidantrages zuzuweisen.
(2) Die Vorsitzenden haben den Berichterstattenden den Akt zu übermitteln. Die Berichterstattenden haben über jede entscheidungsreife Beschwerdesache einen begründeten Bescheidantrag auszuarbeiten. Die Akten sind samt Bescheidantrag den Vorsitzenden vorzulegen, die sie dem dritten Mitglied zuleiten.
(3) Notwendige Erhebungen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz (§ 121 Abs. 3 dritter Satz StVG) sind von den Vorsitzenden oder Berichterstattenden rechtzeitig zu veranlassen. Hat die Anstaltsleitung bei Vorlage der Beschwerde keine Stellungnahme angeschlossen, so ist deren Stellungnahme rechtzeitig einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20002094
Dokumentnummer
NOR40033350
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