§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Gliederung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachkunde,
  2. b) Fachrechnen,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078517

alte Dokumentnummer

N5199221110J

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